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Mit einer technischen Umstellung, die auf den ersten Blick unscheinbar wirkt, kann ERiC Release 44 für Unternehmen mit SAP-gestützter Lohnabrechnung zum Problem werden – wenn man nicht rechtzeitig handelt.

Was ist ERiC?

ERiC steht für „ELSTER Rich Client“ und ist eine Software-Bibliothek, die von der deutschen Steuerverwaltung entwickelt und allen Softwareherstellern kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Sie ist in kommerzielle wie öffentliche Programme für die Steuer- und Lohnbuchhaltung integriert – überall dort, wo Steuerdaten digital an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Was ERiC dabei konkret tut: Es prüft die Steuerdaten auf Plausibilität, komprimiert und verschlüsselt sie und überträgt sie sicher an die Annahmeserver der Finanzverwaltung. Bei erfolgreicher Übermittlung kann ERiC zusätzlich eine PDF-Bestätigung erzeugen.

Die Dimension dahinter ist beachtlich: Jährlich werden über 100 Millionen Steuererklärungen über ERiC eingereicht. Entsprechend hoch sind die gesetzlichen Anforderungen, die an die Weiterentwicklung der Bibliothek gestellt werden – was erklärt, warum jedes Release sorgfältig vorbereitet wird.

Was ändert sich mit dem neuesten ERiC Release 44?

Ab ERiC Release 44 ist für die Datenabholung der Lohnsteuerbescheinigung (LStB) und der ELStAM ausschließlich Version 32 zulässig. Die bisher verwendete Version 31 wird somit nicht mehr unterstützt. Heisst also: Wer das Update auf ERiC Release 44 einspielt, ohne vorher die notwendigen SAP-Anpassungen umgesetzt zu haben, riskiert Fehlermeldungen und Störungen in der ELSTER-Kommunikation.

 

Warum gibt es dieses Release überhaupt?

ERiC Release 44 ist bewusst als reines Vorbereitungsrelease konzipiert. Es schafft die technische Grundlage für ERiC Release 45, das die fachlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2026/2027 mit sich bringt.
SAP hat technische und fachliche Änderungen hier erstmals konsequent getrennt – eine kluge Entscheidung, um den ohnehin zeitkritischen Jahreswechsel zu entlasten. Die Kehrseite: Es entsteht jetzt ein zusätzlicher Handlungsschritt, der nicht übersehen werden darf.

 

Was ist konkret zu tun?

SAP stellt voraussichtlich die notwendigen Anpassungen bereit, diese müssen im System eingespielt werden. Sie sorgen dafür, dass das System abhängig von der eingesetzten ERiC-Version automatisch die korrekte Abholversion verwendet.
Wichtig dabei: Die Anpassungen sollten vor dem Update auf ERiC Release 44 eingespielt werden. Das ist bereits jetzt möglich – auch wenn aktuell noch ERiC Release 43 im Einsatz ist.

SAP plant die Bereitstellung von ERiC Release 44 für Mitte Juni bis Juli 2026.

Unser Fazit

Jeder der mit der SAP-Lohnabrechnung zu tun hat und somit auf ELSTER-Funktionalitäten angewiesen ist, sollte dieses Release auf dem Schirm haben. Es ist kein großes Update – aber eines, das bei fehlender Vorbereitung für unangenehme Überraschungen sorgen kann.

Sprechen Sie uns an

Sie sind unsicher, ob Ihr System betroffen ist, oder möchten die Umsetzung in professionelle Hände geben? Sprechen Sie uns an – wir kennen SAP HCM in der Tiefe und begleiten Sie durch genau solche Anpassungen.

 

Der demografische Wandel macht die Weiterbeschäftigung von Rentnern zur strategischen Pflicht. Mit dem Aktivrentengesetz, dem der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat, ist zum 1. Januar 2026 ein neues steuerliches Förderinstrument in Kraft getreten.

Für Payroll-Teams bedeutet das: komplexe Abgrenzungsarbeit zwischen Steuerfreiheit und Beitragspflicht und eine dringende Überprüfung bestehender Abrechnungslogiken in SAP.

Das Gesetz im Überblick: Was ist die Aktivrente

Die Aktivrente ist keine neue Rentenart, sondern eine steuerliche Begünstigungsvorschrift. Durch die Einführung von § 3 Nr. 21 EStG (neu) werden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gezielt gefördert, sobald ein Arbeitnehmer die individuelle Regelaltersgrenze (RAG) überschritten hat und weiter im Betrieb tätig bleibt.

Das Gesetz verfolgt zwei politische Ziele: Erstens soll es dem akuten Fachkräftemangel begegnen, indem erfahrene Mitarbeitende finanziell attraktivere Rahmenbedingungen erhalten. Zweitens soll es die Rentenversicherung stärken, denn trotz Steuerfreiheit bleiben die begünstigten Bezüge vollständig sozialversicherungspflichtig.

Die Kernfakten zur Steuerfreiheit:

  • Freibetrag: Einnahmen sind bis zu 2.000 Euro im Monat bzw. 24.000 Euro im Jahr steuerfrei.
  • Sozialversicherungspflicht bleibt: Trotz der Steuerfreiheit bleiben die Einnahmen voll beitragspflichtig. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Beiträge nach den relevanten SGB-VI-Vorschriften (z. B. § 172 Abs. 1) zahlt.
  • Steuerklassen-Logik: Die Regelung gilt primär für die Steuerklassen I bis V. Bei Steuerklasse VI muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuerfreiheit nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis beansprucht wird.

Unbegrenzter Hinzuverdienst und Erwerbsminderungsrenten

Bereits seit 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner (Regelaltersrente und vorgezogene Altersrente) aufgehoben. Rentner können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird (§ 34 SGB VI).

Wichtig: Für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin dynamische Grenzen (ca. 19.661 Euro jährlich bei voller Erwerbsminderung, Stand 2025/2026). Diese Fälle profitieren nicht von der steuerlichen Aktivrente, da hier die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

Arbeitsrechtliche Erleichterung: Ende des „Anschlussverbots“

Flankierend zur Aktivrente wird das sogenannte Anschlussverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) gelockert. Eine sachgrundlose Befristung nach Erreichen der Regelaltersgrenze beim bisherigen Arbeitgeber wird damit rechtssicher möglich. Dies bietet Unternehmen die notwendige Flexibilität, Fachwissen im Betrieb zu halten, ohne unbefristete Risiken einzugehen.

Voraussetzungen der Steuerfreiheit im Detail

Zeitlicher Anwendungsbereich

Entscheidend ist der Folgemonat nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze. Die RAG liegt für Geburtsjahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen (schrittweise Anhebung ab Jahrgang 1947). Tätigkeiten im Geburtmonat selbst sowie im Monat des RAG-Erreichens sind noch nicht begünstigt.

Steuerklassen und Freistellungserklärung

Steuerklasse Behandlung Handlungsbedarf
I bis V Automatisch begünstigt Prüfung RAG-Zeitpunkt, Lohnart anlegen
VI Nur mit Erklärung Schriftliche AN-Bestätigung erforderlich, dass keine andere Stelle den Freibetrag in Anspruch nimmt

Beitragspflicht bleibt bestehen

Der zentrale Systembruch: Die begünstigten Bezüge sind steuerfrei, aber nicht beitragsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass der Arbeitgeber tatsächlich Beiträge nach den einschlägigen SGB-VI-Normen (insbesondere § 172 Abs. 1) entrichtet. Die Beitragsberechnung erfolgt damit auf Basis des unverminderten Bruttolohns. Die Sozialversicherungsersparnis, die bei beschäftigungsfreier Rente entstünde, entfällt vollständig.

Sozialversicherung: Was bleibt, was ändert sich?

Die Aktivrente ändert die sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage nur punktuell, denn das Grundprinzip bleibt: Wer arbeitet, ist beitragspflichtig.

Allerdings ergeben sich durch den Wegfall einzelner Beitragspflichten auf Arbeitnehmerseite sowie durch die besondere Konstruktion des AG-alleinigen RV-Beitrags einige Konstellationen, die in der Abrechnung sorgfältig unterschieden werden müssen.

SV-Zweig AN-Beitrag AG-Beitrag Besonderheit
Rentenversicherung Entfällt (Altersrentner) Weiterhin § 172 Abs. 1 SGB VI AG trägt vollen RV-Beitrag allein
Krankenversicherung Weiterhin (PKV/GKV) Weiterhin KVdR-Rentner: doppelte KV-Last prüfen
Pflegeversicherung Weiterhin Weiterhin Kinderlosenzuschlag beachten
Arbeitslosenversicherung Entfällt bei Altersrentnern Entfällt Keine Pflicht nach § 28 Abs. 1 SGB III
Unfallversicherung Weiterhin Kein Zusammenhang mit Aktivrente

Fazit: Vorbereitung ist alles

Die Aktivrente ist ein starkes Instrument gegen den Fachkräftemangel, erfordert aber eine präzise Trennung von Steuer- und SV-Luft in der Abrechnung.

Unternehmen, die jetzt in die saubere Konfiguration ihrer Abrechnungssysteme investieren und klare interne Prozesse für die Identifikation betroffener Mitarbeitender etablieren, verschaffen sich einen echten Wettbewerbsvorteil im Kampf um erfahrene Fachkräfte.

Haben Sie Fragen zur Aktivrente oder zur konfiguration Ihres Abrechnungssystems? Buchen Sie sich einen Termin mit uns

SOKA-BAU-Meldungen in SAP HCM:
Warum 2026 eine saubere Systemkonfiguration wichtiger ist denn je

Seit dem 1. Juli 2025 gelten im Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft neue Beitragssätze – und das ist nicht die einzige Änderung, die Bauunternehmen in ihrer SAP-HCM-Konfiguration beschäftigen sollte.
Der Gesamtbeitrag setzt sich zusammen aus dem Anteil für die ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft), die den Urlaubsanspruch aller Bauarbeitnehmer branchenübergreifend sichert, dem Beitrag für die ZVK (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes), die als betriebliche Altersversorgung der Branche fungiert, sowie einem Anteil für die gewerbliche Berufsausbildung.

Für Betriebe im Westen beläuft sich der Gesamtbeitrag aktuell auf 20,4 % der Bruttolohnsumme – aufgeteilt auf 14,5 % für die ULAK, 2,1 % für die Berufsausbildung und 3,8 % für die ZVK.

Alle drei Komponenten laufen unter dem Dach der SOKA-BAU – der Sozialkasse des Baugewerbes – zusammen und müssen monatlich korrekt gemeldet und abgeführt werden. Für SAP-HCM-Systeme, die Baulohn abrechnen, heißt das: Wer diese Sätze nicht aktiv nachgepflegt hat, rechnet seit Monaten mit veralteten Werten ab. Die Konsequenz sind fehlerhafte SOKA-BAU-Meldungen – und im schlimmsten Fall Nachforderungen, die erst bei einer Betriebsprüfung ans Licht kommen.

 

Was sich mit dem neuen VTV geändert hat – und was das technisch bedeutet

Der VTV – der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – regelt, wer beitragspflichtig ist, wie Beiträge berechnet werden und welche Meldepflichten gelten. Der überarbeitete VTV enthält neben den Beitragssatzanpassungen weitere relevante Neuerungen: Für Auszubildende ist künftig laufend der gewährte Urlaub zu melden – nicht mehr nur im Auslernjahr. Außerdem sollen gedruckte Bescheinigungen schrittweise durch digitale Bereitstellung über das SOKA-BAU-Portal ersetzt werden.

Beide Punkte haben eine direkte technische Implikation in SAP HCM. Die neue laufende Urlaubsmeldepflicht für Azubis erfordert eine Überprüfung der bestehenden Abrechnungslogik und der Infotyp-Pflege für Auszubildende. Wer das bisher nur im Auslernjahr abgebildet hat, hat seit Juli 2025 eine strukturelle Lücke im System – ohne dass SAP dabei automatisch warnt.

Die Umstellung auf digitale Bescheinigungen klingt organisatorisch, ist aber auch ein Signal: Das SOKA-BAU-Verfahren wird datengetriebener. Unternehmen, die noch mit manuellen Korrekturen und Nachpflege außerhalb von SAP arbeiten, geraten zunehmend unter Druck.

 

Baulohn außerhalb von SAP HCM – ein unterschätztes Risiko

Viele Bauunternehmen haben SAP bereits produktiv im Einsatz – typischerweise in FI/CO oder in der Logistik. Die Payroll-Konfiguration für Baulohn läuft dagegen oft separat: über externe Dienstleister, Standardsoftware oder eine seit Jahren nicht mehr aktiv betreute SAP-HCM-Installation.

Das erzeugt ein charakteristisches Risikoprofil: Die Systemstruktur ist vorhanden, aber die baulohnspezifischen Konfigurationsebenen sind veraltet, lückenhaft oder wurden nie vollständig aufgesetzt. Neue Tarifänderungen wie die VTV-Anpassungen zum Juli 2025 werden dann nicht systematisch ins System übernommen, sondern bestenfalls manuell kompensiert – mit all den Fehlerquellen, die das mit sich bringt.

 

Prüfen Sie vorab: Welche Infotypen müssen vor dem SOKA-BAU-Meldungslauf geprüft sein?
Hier geht´s zur Checkliste:


Typische FI-Buchungsfehler bei Saisonkräften – drei Muster, die immer wieder auftauchen

Das Baugewerbe lebt von Saisonarbeit. Kurze, wiederkehrende Beschäftigungsverhältnisse sind keine Ausnahme, sondern das Regelmodell. Genau das macht Saisonkräfte zur größten Fehlerquelle im SOKA-BAU-Prozess – auf der HR-Seite wie in der Finanzbuchhaltung (FI).

 

1**Nachberechnung ohne erneuten Meldungslauf. **

Wird eine Saisonkraft nachträglich korrekt im System erfasst, löst SAP eine retrograde Abrechnung aus. Die korrigierten Bruttolohnwerte fließen aber nur dann korrekt in die SOKA-BAU-Meldung ein, wenn die betreffende Periode noch offen ist und der Exportlauf explizit neu angestoßen wird. Dieser Schritt wird in der Praxis regelmäßig ausgelassen.

 

** 2. Differenzen zwischen gebuchtem und gemeldetem Beitrag. **

Die Verbindlichkeiten gegenüber SOKA-BAU werden über die Lohnbuchhaltung in der Finanzbuchhaltung verbucht. Bei unterjährigen Eintritten, Austritten und Statuswechseln entstehen Abweichungen zwischen dem durch SAP gebuchten Betrag und dem tatsächlich an SOKA-BAU gemeldeten Wert – häufig verursacht durch Infotyp-Lücken, die die Bemessungsgrundlage verzerren. Diese Differenzen sind ohne Abstimmung zwischen HR und FI vor dem Meldungslauf nicht erkennbar.

 

**3. Fehlende oder veraltete Symbolkontenzuordnung.**

Wenn SOKA-BAU-spezifische Lohnarten nicht korrekt auf Sachkonten gemappt sind, landen Beiträge auf falschen Konten. Im HR-Bereich bleibt das oft über Monate unbemerkt – in der Finanzbuchhaltung fällt es bei der nächsten Kontenabstimmung oder Betriebsprüfung unmittelbar auf.

 

Was die aktuellen VTV-Änderungen konkret für Ihre SAP-Konfiguration bedeuten

Die Beitragssatzänderungen zum 1. Juli 2025 und die neuen Meldepflichten für Auszubildende sind seit Monaten gültig – aber SAP hat sie nicht automatisch übernommen. Wer also die Konfiguration seitdem nicht aktiv angefasst hat, rechnet heute noch mit veralteten Werten ab.

Konkret bedeutet das:
Die neuen Beitragssätze für ULAK, ZVK und Winterbeschäftigungsumlage müssen in den relevanten Lohnarten und Berechnungsregeln bereits hinterlegt sein. Die Tabelle T511K für umlagebezogene Rechengrößen muss die für 2026 gültigen Werte enthalten – nicht die des Vorjahres. Die Abrechnungslogik für Auszubildende muss die laufende Urlaubsmeldepflicht abbilden, nicht nur die Meldung im Auslernjahr. Und die FI-seitige Buchungslogik muss mit den geänderten Sätzen abgestimmt sein, damit keine stillen Differenzen seit Juli 2025 aufgelaufen sind.

Wer diese Punkte jetzt prüft, kann Fehler noch korrigieren, bevor sie in einer Betriebsprüfung ans Licht kommen. Wer wartet, vergrößert den Korrekturbedarf mit jedem weiteren Abrechnungsmonat.

 

Was Sie mitnehmen sollten

Die Kombination aus neuen Beitragssätzen, geänderten Meldepflichten und einer oft historisch gewachsenen SAP-Konfiguration macht das SOKA-BAU-Verfahren 2026 zu einem echten Prüfstein für die Qualität der Baulohnabrechnung.

Wer Baulohn in SAP HCM abbildet, braucht das Verständnis dafür, was sich im VTV geändert hat, und die Systemkompetenz, diese Änderungen an den richtigen Stellen im Customizing umzusetzen. Nur wenn beides in einem durchgehenden Prozess zusammenwirkt, sind SOKA-BAU-Meldungen nachhaltig korrekt – und damit auch betriebsprüfungssicher.

Haben Sie Fragen zur aktuellen SOKA-BAU-Konfiguration in Ihrem SAP-HCM-System? Oder möchten Sie prüfen, ob Ihre Baulohnabrechnung für 2026 korrekt aufgestellt ist? Sprechen Sie uns an.

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