Schlagwortarchiv für: aktivrente

Der demografische Wandel macht die Weiterbeschäftigung von Rentnern zur strategischen Pflicht. Mit dem Aktivrentengesetz, dem der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat, ist zum 1. Januar 2026 ein neues steuerliches Förderinstrument in Kraft getreten.

Für Payroll-Teams bedeutet das: komplexe Abgrenzungsarbeit zwischen Steuerfreiheit und Beitragspflicht und eine dringende Überprüfung bestehender Abrechnungslogiken in SAP.

Das Gesetz im Überblick: Was ist die Aktivrente

Die Aktivrente ist keine neue Rentenart, sondern eine steuerliche Begünstigungsvorschrift. Durch die Einführung von § 3 Nr. 21 EStG (neu) werden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gezielt gefördert, sobald ein Arbeitnehmer die individuelle Regelaltersgrenze (RAG) überschritten hat und weiter im Betrieb tätig bleibt.

Das Gesetz verfolgt zwei politische Ziele: Erstens soll es dem akuten Fachkräftemangel begegnen, indem erfahrene Mitarbeitende finanziell attraktivere Rahmenbedingungen erhalten. Zweitens soll es die Rentenversicherung stärken, denn trotz Steuerfreiheit bleiben die begünstigten Bezüge vollständig sozialversicherungspflichtig.

Die Kernfakten zur Steuerfreiheit:

  • Freibetrag: Einnahmen sind bis zu 2.000 Euro im Monat bzw. 24.000 Euro im Jahr steuerfrei.
  • Sozialversicherungspflicht bleibt: Trotz der Steuerfreiheit bleiben die Einnahmen voll beitragspflichtig. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Beiträge nach den relevanten SGB-VI-Vorschriften (z. B. § 172 Abs. 1) zahlt.
  • Steuerklassen-Logik: Die Regelung gilt primär für die Steuerklassen I bis V. Bei Steuerklasse VI muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuerfreiheit nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis beansprucht wird.

Unbegrenzter Hinzuverdienst und Erwerbsminderungsrenten

Bereits seit 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner (Regelaltersrente und vorgezogene Altersrente) aufgehoben. Rentner können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird (§ 34 SGB VI).

Wichtig: Für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin dynamische Grenzen (ca. 19.661 Euro jährlich bei voller Erwerbsminderung, Stand 2025/2026). Diese Fälle profitieren nicht von der steuerlichen Aktivrente, da hier die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

Arbeitsrechtliche Erleichterung: Ende des „Anschlussverbots“

Flankierend zur Aktivrente wird das sogenannte Anschlussverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) gelockert. Eine sachgrundlose Befristung nach Erreichen der Regelaltersgrenze beim bisherigen Arbeitgeber wird damit rechtssicher möglich. Dies bietet Unternehmen die notwendige Flexibilität, Fachwissen im Betrieb zu halten, ohne unbefristete Risiken einzugehen.

Voraussetzungen der Steuerfreiheit im Detail

Zeitlicher Anwendungsbereich

Entscheidend ist der Folgemonat nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze. Die RAG liegt für Geburtsjahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen (schrittweise Anhebung ab Jahrgang 1947). Tätigkeiten im Geburtmonat selbst sowie im Monat des RAG-Erreichens sind noch nicht begünstigt.

Steuerklassen und Freistellungserklärung

Steuerklasse Behandlung Handlungsbedarf
I bis V Automatisch begünstigt Prüfung RAG-Zeitpunkt, Lohnart anlegen
VI Nur mit Erklärung Schriftliche AN-Bestätigung erforderlich, dass keine andere Stelle den Freibetrag in Anspruch nimmt

Beitragspflicht bleibt bestehen

Der zentrale Systembruch: Die begünstigten Bezüge sind steuerfrei, aber nicht beitragsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass der Arbeitgeber tatsächlich Beiträge nach den einschlägigen SGB-VI-Normen (insbesondere § 172 Abs. 1) entrichtet. Die Beitragsberechnung erfolgt damit auf Basis des unverminderten Bruttolohns. Die Sozialversicherungsersparnis, die bei beschäftigungsfreier Rente entstünde, entfällt vollständig.

Sozialversicherung: Was bleibt, was ändert sich?

Die Aktivrente ändert die sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage nur punktuell, denn das Grundprinzip bleibt: Wer arbeitet, ist beitragspflichtig.

Allerdings ergeben sich durch den Wegfall einzelner Beitragspflichten auf Arbeitnehmerseite sowie durch die besondere Konstruktion des AG-alleinigen RV-Beitrags einige Konstellationen, die in der Abrechnung sorgfältig unterschieden werden müssen.

SV-Zweig AN-Beitrag AG-Beitrag Besonderheit
Rentenversicherung Entfällt (Altersrentner) Weiterhin § 172 Abs. 1 SGB VI AG trägt vollen RV-Beitrag allein
Krankenversicherung Weiterhin (PKV/GKV) Weiterhin KVdR-Rentner: doppelte KV-Last prüfen
Pflegeversicherung Weiterhin Weiterhin Kinderlosenzuschlag beachten
Arbeitslosenversicherung Entfällt bei Altersrentnern Entfällt Keine Pflicht nach § 28 Abs. 1 SGB III
Unfallversicherung Weiterhin Kein Zusammenhang mit Aktivrente

Fazit: Vorbereitung ist alles

Die Aktivrente ist ein starkes Instrument gegen den Fachkräftemangel, erfordert aber eine präzise Trennung von Steuer- und SV-Luft in der Abrechnung.

Unternehmen, die jetzt in die saubere Konfiguration ihrer Abrechnungssysteme investieren und klare interne Prozesse für die Identifikation betroffener Mitarbeitender etablieren, verschaffen sich einen echten Wettbewerbsvorteil im Kampf um erfahrene Fachkräfte.

Haben Sie Fragen zur Aktivrente oder zur konfiguration Ihres Abrechnungssystems? Buchen Sie sich einen Termin mit uns