Kurzarbeitergeld 2020 – Covid 19

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor . Diese werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sie gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31. Dezember 2020 befristet Stand Referentenentwurf vom 19.03.2020). Das Wichtigste in Kürze:

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

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