Covid-19 – Tätigkeitsverbot – Infektionsschutzgesetz

Arbeitgeber haben Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 IfSG ff., wenn Arbeitnehmer aufgrund von Covid-19 erkrankt oder in Quarantäne/ Tätigkeitsverbot sind.
Zu Beachten ist, dass die Möglichkeit besteht, während eines Tätigkeitsverbots (§ 42 IfSG) auch arbeitsunfähig (keine Erkrankung wegen Covid-19) zu sein. In diesem Fall rückt das Tätigkeitsverbot in den Hintergrund und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zählt.

Entschädigung gem. § 56-59 IfSG
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt des Arbeitnehmers, längstens für sechs Wochen. Das weiter gezahlte Arbeitsentgelt bekommt der Arbeitgeber von der zuständigen Regierung auf Antrag erstattet, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen. Entschädigungs- und Erstattungsanträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit, bei der zuständigen Behörde der Kreise/Länder, einzureichen. Bei Erstattungsanträgen ist nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer gegenüber anderen Stellen (z.B. Krankenkasse) kein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes hat. Unter anderem sind folgende Gesichtspunkt zu berücksichtigen:

  • Für Auszubildende gilt die Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe B des BBiG
  • Für alle übrigen Arbeitnehmer gilt § 3 EntgFG
  • Für die übrigen zur Dienstleistung Verpflichteten ist § 616 BGB anzuwenden. Danach verliert der Arbeitnehmer nicht den Anspruch auf Vergütung, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Auch hier gilt ein Zeitraum von sechs Wochen.
  • Sollte die Regelung nach § 616 BGB durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein, ist eine entsprechende Kopie des Vertrages dem Antrag beizulegen
  • Konnte eine Ersatztätigkeit ausgeübt werden?

Lösung:

  • Neue Abwesenheit Tätigkeitsverbot gem. IfSG (unbezahlt mit SV -Tagen)
  • Neue Musterlohnart zur (manuellen) Vorgabe der Verdienstausfallentschädigung (Nettoentgelt)
  • Neue Musterlohnart zur (manuellen) Vorgabe der Erhöhung des SV-Bruttos (fließt nicht ins Steuerbrutto und nicht ins Gesamtbrutto), um die gesetzlichen SV-Beiträge zu berechnen.
  • Der Entgeltnachweis muss entsprechend angepasst werden, dass die neue Lohnart „Entschädigung IfSG“ angedruckt wird. Anpassung des Andrucks auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 15.

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